AGB-Anhängerverleih
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Allgemeine Mietbedingungen für Verleihanhänger.
§ 1 Voraussetzungen der Vermietung
Der Mieter oder der von ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und
einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer
dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben zur
Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften
betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es
untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen.
§ 2 Vermietung für Fahrten in das Ausland
Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden.
Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren
und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch
Beschädigung des Mietfahrzeuges selbst oder in Folge von Maßnahmen ausländischer Behörden
gegen den Mieter bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat
der Mieter bei Verhinderung der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete
zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Vermietmöglichkeit bedarf.
§ 3 Übernahme des Mietanhängers
Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem,
fahrbereitem, sauberen und mängelfreiem Zustand befindet, und dass das Zubehör sowie die
Anhänger-Papiere einschließlich der grünen Versicherungsdeckungskarte vollständig und in
ordnungsgemäßem Zustand sind.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit
(Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsenfunktion) des Mietfahrzeuges zu überprüfen. Bei
etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden
Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter
die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des
Mietfahrzeuges unerlässlich waren. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind
ausgeschlossen. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur
Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße
Sicherung des Mietfahrzeuges gegen Diebstahl Sorge zu tragen.
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu
benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist
verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei alle Auskünfte zu
geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlich sind.
§ 5 Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei Auslandsfahrten
kann gem. § 2 dieser Bedingungen der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine
Vollkasko-Versicherung abschließt. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets
der Versicherer des Zugfahrzeuges. Der Mieter haftet im Schadensfalle. Bei Diebstahl oder
Unterschlagung haftet der Mieter zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes des selbigen
Neufahrzeugs vom Listenpreis.
§ 6 Rückgabe des Mietfahrzeuges
Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten das Mietfahrzeug
nebst Zubehör und Fahrzeugpapiere in einwandfreiem Zustand dem Vermieter wieder zu übergeben.
Etwaige während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den
Fahrzeugpapieren sind – ebenso bei Verlust – dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter
haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche
Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind, sowie für die hierdurch bedingten
Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die Kosten etwaiger Gutachten und der
Rechtsberatung.
§ 7 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der Mietzeit
eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind.
Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Zahlung
Der Mietpreis sowie Kaution ist grundsätzlich vor Mietbeginn zu 100% in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der
Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter, ist der nachzuberechnende Mietpreis bei
Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen. ( Kaution abgerechnet )
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