AGB-Anhängerverleih

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Allgemeine Mietbedingungen für Verleihanhänger.

 

§ 1 Voraussetzungen der Vermietung

Der Mieter oder der von ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und

einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer

dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben zur

Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften

betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es

untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen.

 

§ 2 Vermietung für Fahrten in das Ausland

Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden.

Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren

und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch

Beschädigung des Mietfahrzeuges selbst oder in Folge von Maßnahmen ausländischer Behörden

gegen den Mieter bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat

der Mieter bei Verhinderung der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete

zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Vermietmöglichkeit bedarf.

 

§ 3 Übernahme des Mietanhängers

Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem,

fahrbereitem, sauberen und mängelfreiem Zustand befindet, und dass das Zubehör sowie die

Anhänger-Papiere einschließlich der grünen Versicherungsdeckungskarte vollständig und in

ordnungsgemäßem Zustand sind.

 

§ 4 Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem

Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit

(Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsenfunktion) des Mietfahrzeuges zu überprüfen. Bei

etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden

Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter

die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des

Mietfahrzeuges unerlässlich waren. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind

ausgeschlossen. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur

Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße

Sicherung des Mietfahrzeuges gegen Diebstahl Sorge zu tragen.

Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu

benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist

verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei alle Auskünfte zu

geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlich sind.

 

§ 5 Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei Auslandsfahrten

kann gem. § 2 dieser Bedingungen der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine

Vollkasko-Versicherung abschließt. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets

der Versicherer des Zugfahrzeuges. Der Mieter haftet im Schadensfalle. Bei Diebstahl oder

Unterschlagung haftet der Mieter zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes des selbigen

Neufahrzeugs vom Listenpreis.

 

§ 6 Rückgabe des Mietfahrzeuges

Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten das Mietfahrzeug

nebst Zubehör und Fahrzeugpapiere in einwandfreiem Zustand dem Vermieter wieder zu übergeben.

Etwaige während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den

Fahrzeugpapieren sind – ebenso bei Verlust – dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter

haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche

Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind, sowie für die hierdurch bedingten

Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die Kosten etwaiger Gutachten und der

Rechtsberatung.

 

§ 7 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der Mietzeit

eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind.

Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei

Vertragsverhandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner

gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Zahlung

Der Mietpreis sowie Kaution ist grundsätzlich vor Mietbeginn zu 100% in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der

Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter, ist der nachzuberechnende Mietpreis bei

Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen. ( Kaution abgerechnet )

 

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